In den meisten Ländern wird den Reisenden seit jeher in gewissem Umfang Abgabenfreiheit für Reisemitbringsel gewährt. Man will damit die Begegnung der Menschen über Grenzen hinweg erleichtern und den Fremdenverkehr fördern. Zudem macht auch der moderne Massenverkehr eine großzügige Regelung unumgänglich.

Freimengen und Freigrenzen im Drittlandsreiseverkehr

Neben den Waren, die Sie auf Ihrer Reise aus Deutschland mitgenommen haben und als sog. Rückwaren wieder einführen, bleiben als Reisemitbringsel folgende Waren einfuhrabgabenfrei, sofern Sie diese gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für Ihren Haushalt oder als Geschenk einführen:

  1. Tabakwaren, wenn Sie mindestens 17 Jahre alt sind,
    200 Zigaretten oder
    100 Zigarillos oder
    50 Zigarren oder
    250 Gramm Rauchtabak oder
    eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
     
  2. Alkohol und alkoholische Getränke, wenn Sie mindestens 17 Jahre alt sind,
    1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol oder
    unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr
    oder
    2 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia (andere Bezeichnung für Rum), Sake (Reiswein) oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger
    oder
    2 Liter Schaumwein oder Likörwein oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
    und
    2 Liter nicht schäumende Weine;
     
  3. Kaffee, wenn Sie mindestens 15 Jahre alt sind,
    500 Gramm Kaffee oder
    200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee;
     
  4. Parfüms und Eau de Toilette
    50 Gramm Parfüms und 0,25 Liter Eau de Toilette;
     
  5. Arzneimittel
    Die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge;
     
  6. Andere Waren
    - ausgenommen Goldlegierungen und -plattierungen - bis zu einem Warenwert von insgesamt 350 DM. Abweichend hierzu gilt für Waren, die auf dem Landweg oder im Küstenseeverkehr aus Polen oder Tschechien eingeführt werden, eine Wertgrenze von 200 DM.